
Gliederung der 10-Stelligen Hilfsmittelnummer (HMV-Nummer):
Auf einer Verordnung ist die Angabe der 7-stelligen Produktart ausreichend!
Bei der Verordnung eines Hilfsmittels kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis genannt oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben werden. Das Einzelprodukt wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung mit dem Versicherten ausgewählt. Es bleibt dem Verordner freigestellt, falls er es für erforderlich hält, ein ganz spezielles Hilfsmittel (namentlich oder durch die 10-stellige Positionsnummer bezeichnet) zu verordnen. Jedoch ist dann eine entsprechende separate Begründung erforderlich und das Maß des Notwendigen sowie die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Kostenbeteiligungen des Patienten:
Privatanteil
- fällt an, wenn der Fachhandelspreis den Abgabepreis der Kasse (z.B. Festbetrag) übersteigt
- zusätzlich zur gesetzlichen Zahlung fällig
- Höhe: Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag
- Synonyme: wirtschaftliche Aufzahlung, Aufpreis, Eigenleistung



